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Immobilienrecht und Steuern Spanien / Mallorca:
Der Privatvertrag Käufer und Verkäufer können bei Nichteinhaltung der privaten Verträge somit gerichtlich deren Erfüllung durchsetzen oder Schadensersatzansprüche geltend machen. In Spanien ist es üblich einen privatschriftlichen Vertrag zu schließen, der alle relavanten Aussagen über Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäufer festlegt, allem voran den tatsächlichen Kaufpreis. Der Optionsvertrag Im umgegkehrten Fall, sollte der Verkäufer sich nicht an die geschlossene Vereinbarung halten und die Immobilie zum Beispiel an eine dritte Person verkaufen, weil diese ihm einen höheren Kaufpreis bezahlt, so muß er die erhalten Anzahlung und den selben Betrag zusätzlich, also 20% des Kaufpreise zahlen. Die öffentliche Kaufurkunde "Escritura" Das Eigentumsregister/Eintragung der Escritura
Diese Immobilienbesteuerung ist eine einmalige Steuer und erfaßt insbesondere jede entgeltliche Übertragung von Grundstücken, wenn eine Umsatzsteuerpflicht nicht besteht. Sie ist zu vergleichen mit der deutschen Grunderwerbssteuer. Bei dem Erwerb von Immobilien findet seit dem 01.01.2000 auf den Balearen eine Besteuerung von 7% des notariell beurkundeten Kaufpreises statt, welche vom Erwerber zu bezahlen ist. Die Steuer wird innerhalb eines Monats nach Zeichnung der notariellen Kaufurkunde fällig. Neubauerklärungen, die der notariellen Beurkundung bedürfen und in das Eigentumsregister einzutragen sind, werden mit 0,5 % auf den Bauwert besteuert. Wertzuwachsteuer: "Plusvalia" Einkommenssteuer: bei Verkauf Die Einkommenssteuer erfaßt ebenfalls den Verkauf einer Immobilie und unterscheidet wie auch in Deutschland zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht des Verkäufers. Aus steuerrechtlicher Sicht ist Resident und somit unbeschränkt steuerpflichtig,
wer sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält, dessen wirtschaftlicher
Schwerpunkt sich in Spanien befindet oder dessen Ehepartner bzw. unterhaltspflichtige Kinder
in Spanien leben. Für die 19%ige Steuerpflicht des "nicht residenten" Verkäufers, haftet der Käufer mit seiner erworbenen Immobilie mit 3% des beurkundeten Kaufpreises gegenüber dem Finanzamt. Aus diesem Grund behält der Käufer in der Regel diesen Betrag ein und führt ihn selbst an das Finanzamt ab. Durch diese Regelung verhindert der spanische Fiskus, daß Ausländer ihre Immobilie in Spanien verkaufen, das Land dann aber ohne Zahlung der fälligen Steuern verlassen. Die Steuer ist innerhalb von 30 Tagen nach Vertagsunterzeichnung an das Finanzamt abzuführen Jährliche Steuern: Einkommensteuer: jährlich Vermögenssteuer: ACHTUNG: Wer jedoch seine Vermögenssteuer bisher niemals bezahlt hat, für den ist die Angelegenheit unter Umständen noch nicht erledigt. Das Finanzamt hat 4 Jahre Zeit, eventuell nicht bezahlte Vermögenssteuer mit Strafzuschlägen nachzufordern. Vor der Gesetzesänderung war die Steuer wie nachfolgend beschrieben. Das Eigentum an jeglicher Art von Vermögenswerten und Rechten mit wirtschaftlichem Wert unterlag bei natürlichen Personen der Vermögenssteuer. Stichtag für die Vermögenssteuererklärung war der 31.12. Die Vermögenssteuer wurde zusammen mit der Einkommenssteuer erklärt. Grundsteuer: Die gemeindliche Grundsteuer, gerne auch kurz I.B.I. genannt, wird und auf der Grundlage des Katasterwertes berechnet und ist jährlich bei der Gemeindeverwaltung zu bezahlen. Auf dem IBI-Steuerbescheid erscheint auch der von der Gemeinde festgelegte Katasterwert der Immobilie. Es ist zu empfehlen, die Zahlung per Dauerauftrag über die Bank zu erledigen. Die entsprechenden Formulare erhält man auf dem Ayuntamiento. |
Immobilienrecht in Spanien: Immobilienbesteuerung: Jährliche Steuern: |